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	<title>Coronatest Verweigerung Archive &#8211; Kanzlei Joachim Kerner Dortmund</title>
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		<title>Corona-Testverweigerer am Arbeitsplatz</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Joachim Kerner]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 Jan 2022 11:18:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Coronatest Verweigerung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Corona-Testverweigerer am Arbeitsplatz gefährden ihre Beschäftigungs- und Lohnzahlungsansprüche: Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 26.10.2021 ( Aktenzeichen 9 Sa 332/21 ) beschäftigt sich mit der Einforderung von Coronatests am &#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de/2022/01/corona-testverweigerer-am-arbeitsplatz-gefaehrden-ihre-beschaeftigungs-und-lohnzahlungsansprueche/">Corona-Testverweigerer am Arbeitsplatz</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de">Kanzlei Joachim Kerner Dortmund</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h3>Corona-Testverweigerer am Arbeitsplatz gefährden ihre Beschäftigungs- und Lohnzahlungsansprüche:</h3>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Ein Urteil des<strong> Landesarbeitsgerichts München</strong> vom <strong>26.10.2021</strong> ( <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LAG%20M%FCnchen&amp;Datum=26.10.2021&amp;Aktenzeichen=9%20Sa%20332%2F21" target="_blank" rel="noopener">Aktenzeichen <strong>9 Sa 332/21</strong> </a>) beschäftigt sich mit der Einforderung von <strong>Coronatests am Arbeitsplatz</strong>.</span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Bei Abfassung dieses Artikels ( 11.01.2021 ) gilt, soweit keine <strong>Homeofficeverpflichtung</strong> besteht, die <strong>3 G-Regel</strong>. Dies bedeutet, dass derjenige, der <strong>nicht geimpft</strong> oder <strong>genesen</strong> ist oder dies dem Arbeitgeber nicht offenbaren will, sich<strong> testen lassen</strong> muss. </span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Der vom <strong>LAG München</strong> entschiedene Fall spielt zu einer Zeit, zu der diese allgemeinverpflichtende Regelung noch nicht bestand. Aber, für das streitgegenständliche Arbeitsverhältnis galt ein <strong>Tarifvertrag</strong>, nach dem der Arbeitgeber bei <strong>gegebener Veranlassung</strong> durch einen <strong>Vertrauensarzt</strong> oder das <strong>Gesundheitsamt</strong> feststellen lassen kann, ob der Musiker arbeitsfähig und frei von ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten ist. </span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Beim <strong>Arbeitgeber</strong> handelte es sich bei dem vom <strong>LAG München</strong> entschiedenen Fall um den Betreiber eines <strong>Orchesters</strong>, während es sich bei der <strong>Arbeitnehmerin</strong> um eine <strong>Flötistin</strong> handelte. </span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Um hier die anderen Orchestermitglieder zu schützen, bestand der Arbeitgeber auf einer entsprechenden <strong>Testung</strong> als <strong>Voraussetzung für die Arbeitsaufnahme</strong>, während die Arbeitnehmerin darauf bestand, auch <strong>ohne Testung</strong> <strong>beschäftigt</strong> und <strong>entlohnt</strong> zu werden. </span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Das <strong>LAG München</strong> argumentierte, dass es sich bei der Infektion mit dem <strong>Sars-Cov-2-Virus</strong> um eine <strong>ansteckende</strong> <strong>Erkrankung</strong> mit gefährlichen Folgen handele. Der Schutz der Orchesterkollegen vor <strong>Ansteckung</strong> sei gerade bei der Tätigkeit als Flötistin ( besondere Verbreitung von <strong>Aerosolen</strong> ) in sonstiger Weise nicht möglich.</span></p>
<h4>Testpflicht verhältnismäßig</h4>
<p>Die Testpflicht sei auch <strong>verhältnismäßig</strong>. Der Arbeitgeber hätte es akzeptiert, wenn die Arbeitnehmerin einen <strong>PCR-Test</strong> bei einem <strong>Arzt</strong> ihres Vertrauens in Form eines reinen <strong>Rachenabstrichs</strong> durchgeführt hätte. Hierin liege kein unzulässiger Eingriff in die <strong>körperliche Unversehrtheit</strong>. Ein Verstoß gegen D<strong>atenschutzbestimmungen</strong> habe auch nicht vorgelegen.</p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Der Arbeitgeber war deshalb <strong>nicht verpflichtet</strong>, die Flötistin ohne Vorlage eines Tests auf eine Infektion mit dem Sars-Cov-2-Virus<strong> zu beschäftigen</strong>. Entsprechend musste der Arbeitgeber <strong>auch keine Vergütung</strong> zahlen.</span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><u><b>Fazit:</b></u> Entsprechende Konstellationen werden vermutlich aufgrund der allgemeinverbindlichen <strong>3 G-Regel</strong> die <strong>Arbeitsgerichte</strong> in nächster Zeit häufiger beschäftigen. Zwar bezieht sich die Entscheidung des <strong>LAG München</strong> nicht auf die aktuell geltende<strong> 3 G-Regelung</strong>. Andererseits hat der hier zur Entscheidung heran gezogene <strong>Tarifvertrag</strong> eine vergleichbare Situation geschaffen. Es steht sogar zu erwarten, dass Arbeitgeber, die bei entsprechendem Verhalten von Arbeitnehmern nicht auf deren Arbeitskraft zurück greifen können, nach <strong>Abmahnungen Kündigungen</strong> aussprechen. Betroffene Arbeitnehmer sollten sich im Lichte dieser ersten Rechtsprechungstendenz überlegen, ob eine <strong>Testung</strong> zum<strong> Lohn- oder sogar Arbeitsplatzverlust</strong> nicht das geringere „Übel“ darstellt. </span></p>
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