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		<title>Haftung des Waschstraßenbetreibers für beschädigtes Fahrzeug</title>
		<link>https://rechtsanwalt-kerner.de/2025/02/die-haftung-des-waschstrassenbetreibers-fuer-beschaedigtes-serienmaessiges-fahrzeug/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Joachim Kerner]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 18 Feb 2025 15:54:58 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Auto]]></category>
		<category><![CDATA[Beschädigung]]></category>
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		<category><![CDATA[Waschanlagenbetreiber]]></category>
		<category><![CDATA[Waschstraße]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Haftung des Waschstraßenbetreibers für beschädigtes serienmäßiges Fahrzeug Ein bemerkenswertes Urteil hat der BGH am 21.11.2024 unter dem Aktenzeichen VII ZR 39/24 gefällt. Der Sachverhalt: Der Kläger nutzte eine vom &#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de/2025/02/die-haftung-des-waschstrassenbetreibers-fuer-beschaedigtes-serienmaessiges-fahrzeug/">Haftung des Waschstraßenbetreibers für beschädigtes Fahrzeug</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de">Kanzlei Joachim Kerner Dortmund</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h5>Haftung des Waschstraßenbetreibers für beschädigtes serienmäßiges Fahrzeug</h5>
<p>Ein bemerkenswertes Urteil hat der <strong>BGH</strong> am <strong>21.11.2024</strong> unter dem Aktenzeichen <a href="https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Termine/DE/Termine/VIIZR39_24.html" target="_blank" rel="noopener"><strong>VII ZR 39/24</strong></a> gefällt.</p>
<h5>Der Sachverhalt:</h5>
<p>Der Kläger nutzte eine vom Beklagten betriebene <strong>Autowaschanlage</strong> und zwar eine so genannte <strong>Portalwaschanlage</strong>. Hierbei fährt der Kunde mit dem Fahrzeug in die Waschanlage ein. Zumindest eine Person muss von außerhalb des Fahrzeuges den Waschvorgang starten. Die Reinigungsbürsten bewegen sich dann selbständig um und über das Fahrzeug.</p>
<p>Im Eingangsbereich der Waschanlage befand sich ein <strong>Hinweisschild</strong> mit grob zusammengefasst folgendem Inhalt: „Die Haftung des Anlagenbetreibers entfällt insbesondere dann, wenn ein Schaden durch<strong> nicht ordnungsgemäß befestigte</strong> <strong>Fahrzeugteile</strong> oder <strong>nicht zur Serienausstattung</strong> des Fahrzeuges gehörende Fahrzeugteile ( z.B. Spoiler, Antenne, Zierleiste ) sowie dadurch verursachte Lackkratzer verursacht worden ist, außer den Waschanlagenbetreiber oder sein Personal trifft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Achtung: Keine Haftung für <strong>Anbauteile</strong> und <strong>Heckspoiler</strong>!“</p>
<p>Der Kläger fuhr mit seinem Pkw Land Rover, Modell Range Rover Sport HSE, in die Waschanlage, welches <strong>serienmäßig</strong> am Ende des Fahrzeugdachs mit einem <strong>Heckspoiler</strong> ausgestattet ist. Der Heckspoiler wurde abgerissen und beschädigte das Heck des Fahrzeuges. Schaden in der Summe knapp 3.300,- €!</p>
<p>Ein Sachverständiger stellte später in den folgenden Prozessen fest, dass die <strong>Waschanlage</strong> <strong>konstruktionsbedingt nicht für den Pkw des Klägers geeignet</strong> war.</p>
<h5 style="padding-left: 40px;">Der Instanzenzug:</h5>
<p style="padding-left: 40px;">Das <strong>Amtsgericht Ibbenbüren</strong> hat den Beklagten mit Urteil vom 20.12.2022 ( 3 C 268/21 ) zum <strong>Schadensersatz verurteilt</strong>. Auf die Berufung des Beklagten hat das <strong>Landgericht</strong> <strong>Münster</strong> mit Urteil vom 14.02.2024 ( 1 S 4/23 ) die <strong>Klage dann abgewiesen</strong>. Hiergegen hat der Kläger im Ergebnis <strong>erfolgreich Revision</strong> beim BGH eingelegt.</p>
<h5>Die Begründung des BGH:</h5>
<p>Bei einem Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeuges handele es sich um einen <strong>Werkvertrag</strong>. Als <strong>Nebenpflicht</strong> aus diesem Vertrag ergebe sich die <strong>Schutzpflicht des</strong> <strong>Anlagenbetreibers</strong> das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren.</p>
<p>Wer also durch den Betrieb einer Waschanlage eine <strong>Gefahrenlage</strong> schaffe, sei verpflichtet, die <strong>notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen</strong> zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern.</p>
<p>Komme es durch eine <strong>Schadensursache</strong>, die allein dem<strong> Obhuts- und Gefahrenbereich des</strong> <strong>Betreibers</strong> zuzurechnen sei, zu einem Schaden, sei &#8211; widerleglich – von einer <strong>Pflichtverletzung</strong> des Anlagenbetreibers <strong>auszugehen</strong>. Folge dieser Annahme sei, dass der Schädiger sich über den Wortlaut des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB hinaus nicht nur hinsichtlich seines Verschuldens zu entlasten habe, sondern auch darlegen und ggfs. beweisen müsse, dass ihn keine Pflichtverletzung trifft.</p>
<p>Das <strong>Risiko,</strong> dass eine Autowaschanlage <strong>für ein marktgängiges Fahrzeug nicht geeignet</strong> sei, falle in den<strong> Obhuts- und Gefahrenbereich des Waschanlagenbetreibers</strong>. Der <strong>Kunde</strong> könne berechtigt darauf <strong>vertrauen</strong>, dass sein Fahrzeug so, wie es ist, also mit samt den <strong>serienmäßig außen angebrachten Teilen</strong>, <strong>unbeschädigt</strong> aus dem Waschvorgang hervor gehen werde. Es sei <strong>Aufgabe des</strong> <strong>Anlagenbetreibers</strong>, bestimmte <strong>Fahrzeugmodelle</strong>, die er für schadensanfällig halte, von der <strong>Benutzung seiner Anlage auszuschließen</strong> und dadurch das Risiko einer Beschädigung zu verringern. ( vgl. NJW, 2025, 435 ff ).</p>
<h4>Fazit:</h4>
<p>Es ist nach diesem Urteil des BGH ist es <strong>Aufgabe des Waschanlagenbetreibers</strong>, zu prüfen, ob alle <strong>serienmäßig erstellten Fahrzeuge</strong> für seine <strong>Anlage geeignet</strong> sind und Fahrzeuge, wo diesbezüglich Zweifel bestehen, von der Nutzung <strong>deutlich sichtbar</strong> <strong>auszuschließen.</strong> Anderenfalls darf der Besitzer eines serienmäßigen Fahrzeuges davon ausgehen, dass die bereit gestellte Waschanlage auch für sein Fahrzeug geeignet ist.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de/2025/02/die-haftung-des-waschstrassenbetreibers-fuer-beschaedigtes-serienmaessiges-fahrzeug/">Haftung des Waschstraßenbetreibers für beschädigtes Fahrzeug</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de">Kanzlei Joachim Kerner Dortmund</a>.</p>
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