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	<title>Arbeitszeugnis vom Arbeitgeber Archive &#8211; Kanzlei Joachim Kerner Dortmund</title>
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		<title>Das Arbeitszeugnis auf gelochtem Geschäftspapier</title>
		<link>https://rechtsanwalt-kerner.de/2019/05/das-arbeitszeugnis-auf-gelochtem-geschaeftspapier/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Joachim Kerner]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 07 May 2019 14:01:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitszeugnis vom Arbeitgeber]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Arbeitszeugnis auf gelochtem Geschäftspapier Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Gibt es eigentlich gesetzliche Regelungen zum Arbeitszeugnis? Ja und zwar &#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de/2019/05/das-arbeitszeugnis-auf-gelochtem-geschaeftspapier/">Das Arbeitszeugnis auf gelochtem Geschäftspapier</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de">Kanzlei Joachim Kerner Dortmund</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Das Arbeitszeugnis auf gelochtem Geschäftspapier</h2>
<p>Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der <strong>Arbeitnehmer</strong> grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung eines <strong>Arbeitszeugnisses</strong>.</p>
<h3>Gibt es eigentlich gesetzliche Regelungen zum <strong>Arbeitszeugnis</strong>?</h3>
<p>Ja und zwar im <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__109.html" target="_blank" rel="noopener"><strong>§ 109</strong> der <strong>Gewerbeordnun</strong>g</a> ( GewO )! Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 <strong>GewO</strong> hat der <strong>Arbeitnehmer</strong> bei Beendigung eines <strong>Arbeitsverhältnisses</strong> einen Anspruch auf ein<strong> schriftliches Zeugnis</strong>. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu <strong>Art und Dauer</strong> der <strong>Tätigkeit</strong> enthalten ( = <strong>einfaches Zeugnis</strong> ). Auf<strong> Verlangen</strong> des Arbeitnehmers haben sich die Angaben gemäß § 109 Abs. 1 Satz 3<strong> GewO</strong> darüber hinaus auch auf <strong>Leistung</strong> und <strong>Verhalten</strong> im Arbeitsverhältnis zu erstrecken ( = <strong>qualifiziertes Zeugnis</strong> ).</p>
<p>Schließlich begründet § 109 Abs. 2 <strong>GewO</strong> den Grundsatz der <strong>Zeugnisklarheit</strong> und das Verbot mittels <strong>Merkmalen</strong> oder <strong>Formulierungen</strong> versteckte Aussagen zu treffen ( = <strong>Verbot von Geheimcodes</strong> ).</p>
<h3>Weitere gesetzliche Regelungen gibt es zur Frage der Erteilung eines <strong>Arbeitszeugnisses</strong> nicht.</h3>
<p>Während sich weite Teile des Schrifttums und der Rechtsprechung mit der Frage von <strong>unzulässigen Geheimcodes</strong> und damit<strong> inhaltlichen Aussagen</strong> beschäftigen, steht die <strong>Form der Zeugniserteilung</strong> und damit möglicherweise <strong>unzulässiger Merkmale</strong>, die ein Zeugnis ja abwerten können, nicht ganz so im Vordergrund der Diskussion. Aber auch hierzu gibt es Streitigkeiten und Urteile.</p>
<h3>So beschäftigte sich das<strong> Bundesarbeitsgericht</strong> ( BAG ) mit Urteil vom 21.09.1999 ( <a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2021/09/9-AZR-262-20.pdf" target="_blank" rel="noopener"><strong>9 AZR 893/98</strong></a> ) mit der Frage, ob ein Arbeitszeugnis bei der Versendung seitens des Arbeitgebers <strong>geknickt werden darf:</strong></h3>
<p>Hier stellte das <strong>BAG</strong> eine Einzelfallwertung im Hinblick auf die <strong>Folgen des Knickens</strong> auf. Danach soll der <strong>Arbeitgeber</strong> den Zeugniserteilungsanspruch ordnungsgemäß erfüllt haben, wenn er das Zeugnis zwei mal faltet, um den Zeugnisbogen in einen Geschäftsumschlag üblicher Größe unterzubringen, wenn das Originalzeugnis <strong>kopierfähig</strong> ist, d.h. wenn sich die Knicke im Zeugnisbogen nicht auf den Kopien in Form von z.B. Schwärzungen abzeichnen.</p>
<p>Werden im Geschäftszweig des Arbeitgebers für schriftliche Äußerungen üblicherweise <strong>Firmenbögen</strong> verwendet und verwendet auch der Arbeitgeber solches <strong>Geschäftspapier</strong>, so ist ein Zeugnis nur dann ordnungsgemäß, wenn es auf dem <strong>Firmenpapier</strong> geschrieben ist ( Urteil des<strong> BAG</strong> vom 03.03.1993, <strong>5 AZR 182/92</strong> ).</p>
<p>In einem aktuellen Fall hatte sich nun das <strong>Arbeitsgericht Weiden</strong> mit der Frage zu beschäftigen, ob das Zeugnis neu erteilt werden müsse, weil der <strong>Arbeitgeber</strong> es auf <strong>gelochten</strong> Geschäftspapier abgefasst hatte ( <a href="https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2019-N-1305?hl=true" target="_blank" rel="noopener"><strong>ArbG Weiden</strong>, Urteil vom <strong>09.01.2019</strong>, <strong>3 Ca 615/18</strong> </a>).</p>
<p>Die <strong>Arbeitnehmerin</strong> argumentierte, die<strong> Lochung</strong> eines Arbeitszeugnisses sei absolut <strong>unüblich</strong> und lasse daher <strong>negative Rückschlüsse</strong> auf das Arbeitsverhältnis und dessen Beurteilung zu.</p>
<p>Das <strong>Arbeitsgericht Weiden</strong> sah dies anders und wies die Klage der Arbeitnehmerin ab. Der <strong>Zeugniserteilungsanspruch</strong> sei seitens des <strong>Arbeitgebers</strong> ordnungsgemäß erfüllt worden. § 109 Abs. 2 <strong>GewO</strong> verbiete „<strong>Geheimzeichen</strong>“ mit denen der Arbeitgeber positive Formulierungen im Zeugnistext wieder entwerte. Ein solches <strong>unzulässiges</strong> <strong>Geheimzeichen</strong> stelle die Verwendung von<strong> gelochtem</strong> Geschäftspapier im zu entscheidenden Fall<strong> nicht</strong> dar. In der <strong>Branche</strong> des verklagten Arbeitgebers sei es <strong>nicht</strong> <strong>üblich</strong> für Arbeitszeugnisse und ähnliche Dokumente <strong>nur ungelochtes</strong> Geschäftspapier zu verwenden. Darüber hinaus habe der Arbeitgeber zur Überzeugung des Gerichts im Verfahren <strong>ausreichend nachgewiesen</strong>, dass er <strong>nur</strong> <strong>gelochtes Geschäftspapier</strong> nutze.</p>
<p>Siehe auch: <a title="Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Dankes- und Grußformel im Arbeitszeugnis" href="https://rechtsanwalt-kerner.de/2013/06/kein-anspruch-des-arbeitnehmers-auf-dankes-und-grussformel-im-arbeitszeugnis/">Anspruch Arbeitnehmer Arbeitszeugnis</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de/2019/05/das-arbeitszeugnis-auf-gelochtem-geschaeftspapier/">Das Arbeitszeugnis auf gelochtem Geschäftspapier</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de">Kanzlei Joachim Kerner Dortmund</a>.</p>
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