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	<title>Arbeitsunfähigkeit AU Archive &#8211; Kanzlei Joachim Kerner Dortmund</title>
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		<title>Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Joachim Kerner]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 14 Sep 2021 08:10:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsunfähigkeit AU]]></category>
		<category><![CDATA[AU Bescheinigung]]></category>
		<category><![CDATA[Beweis]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Entgeltfortzahlungsgesetz Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz sind alle Arbeitnehmer ohne Rücksicht darauf, ob sie einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren &#8230;</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h3><strong>Entgeltfortzahlungsgesetz</strong></h3>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 <strong>Entgeltfortzahlungsgesetz</strong> sind alle <strong>Arbeitnehmer</strong> ohne Rücksicht darauf, ob sie einen Anspruch auf <strong>Entgeltfortzahlung</strong> haben, verpflichtet, dem <strong>Arbeitgeber</strong> die <strong>Arbeitsunfähigkeit</strong> und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. ( vgl. Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 18. Aufl., § 98, Rdnr. 94 ). </span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Dauert die <strong>Arbeitsunfähigkeit</strong> länger als 3 Kalendertage, hat der <strong>Arbeitnehmer</strong> eine <strong>ärztliche Bescheinigung</strong> über das Bestehen der <strong>Arbeitsunfähigkeit</strong> sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen ( <a href="https://lxgesetze.de/efzg/4a" target="_blank" rel="noopener">§ 5 Abs. 1 Satz 2 <strong>Entgeltfortzahlungsgesetz</strong></a> ).</span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 <strong>Entgeltfortzahlungsgesetz</strong> ist der <strong>Arbeitgeber</strong> aber auch berechtigt, die Vorlage der <strong>Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung</strong> früher zu verlangen.</span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Kann es nun trotz Vorliegen einer <strong>ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung</strong> dazu kommen, dass der <strong>Arbeitgeber</strong> die Arbeitsunfähigkeit des <strong>Arbeitnehmers</strong> in Frage stellen kann und damit z.B. eine <strong>Entgeltfortzahlung</strong> verweigern kann? Es stellt sich damit die Frage nach dem <strong>Beweiswert</strong> einer ärztlichen <strong>Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung</strong>.</span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Grundsätzlich gilt im Streitfall, dass der <strong>Arbeitnehmer</strong> für seine Arbeitsunfähigkeit <strong>beweispflichtig</strong> ist. Es ist in der <strong>Rechtsprechung</strong> u.a. des <strong>BAG</strong> anerkannt, dass der <strong>ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung</strong> ein hoher <strong>Beweiswert</strong> zuzuerkennen ist, weil diese das gesetzlich vorgesehene <strong>Beweismittel</strong> sei, so dass der Beweis der krankheitsbedingten <strong>Arbeitsunfähigkeit</strong> mit der Bescheinigungsvorlage grundsätzlich erbracht sei ( vgl. Schaub. a.a.O., § 98, Rdnr. 109 ).</span></p>
<h4><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Nun ist der <strong>Beweiswert</strong> einer <strong>ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung</strong> nicht in „Stein gemeißelt“, kann also durchaus <strong>erschüttert</strong> werden. </span></h4>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Nach Vorlage einer <strong>Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung</strong> besteht zunächst einmal eine <strong>tatsächliche Vermutung</strong> für die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit. Diese hat aber nicht den Stellenwert einer gesetzlichen Vermutung im Sinne von <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/292.html" target="_blank" rel="noopener">§ 292 ZPO</a>, so dass der <strong>Arbeitgeber</strong> zur <strong>Erschütterung der tatsächlichen Vermutung</strong> nicht den Beweis des Gegenteils erbringen muss. Der <strong>Arbeitgeber</strong> muss also nicht positiv beweisen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsfähig war. Es genügt vielmehr, wenn der Arbeitgeber im Rechtsstreit <strong>tatsächliche Umstände</strong> darlegt und beweist, die zu <strong>ernsthaften Zweifeln</strong> an der behaupteten Arbeitsunfähigkeit Anlass geben ( vgl. Schaub, a.a.O., § 98, Rndr. 110 ). Dann ist es Aufgabe des <strong>Arbeitnehmers</strong>, durch andere <strong>Beweismittel</strong>, wie z.B. <strong>Zeugnis des Arztes</strong> nach dessen Befreiung von der Schweigepflicht, oder andere Zeugen, diese Zweifel aus der Welt zu räumen.</span></p>
<h5><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Zu dem dargestellten Problembereich gibt es ein aktuelles <strong>Urteil des BAG</strong> vom 08.09.2021 ( <a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/sitzungsergebnis/5-azr-149-21/" target="_blank" rel="noopener"><strong>5 AZR 149/21</strong></a> ).</span></h5>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Die <strong>Klägerin</strong> ( hier die Arbeitnehmerin ) war seit Ende August 2018 als kaufmännische Angestellte bei der <strong>Beklagten</strong> beschäftigt. Am 8. Februar 2019 <strong>kündigte</strong> sie das Arbeitsverhältnis zum 22. Februar 2019 und legte zugleich der Beklagten eine ebenfalls auf den 8. Februar 2019 datierte, als<strong> Erstbescheinigung</strong> gekennzeichnete <strong>AU-Bescheinigung</strong> &#8211; gültig bis 22. Februar 2019 &#8211; vor.</span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Die Beklagte verweigerte die <strong>Entgeltfortzahlung</strong>. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei <strong>erschüttert</strong>, weil diese sich genau auf die <strong>Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses</strong> beziehe.</span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Die Klägerin machte dagegen geltend, sie sei <strong>ordnungsgemäß krankgeschrieben</strong> gewesen und habe unmittelbar vor einem Burn-Out gestanden. Mit dieser Argumentation hatte die Klägerin zunächst Erfolg, da das <strong>Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen</strong> ihrer Klage auf Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 8. Februar bis zum 22. Februar 2019 stattgab (<a href="https://www.tk.de/firmenkunden/service/fachthemen/newsletter-bestellen/bag-urteil-wann-kann-au-angezweifelt-werden-2115416" target="_blank" rel="noopener">LAG Niedersachsen, Urteil vom 13.10.2020 – 10 Sa 619/19</a>).</span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Die Angelegenheit gelangte zum<strong> Bundesarbeitsgericht</strong>, welches die Klage auf Entgeltfortzahlung abwies und der Arbeitgeberin/Beklagen Recht gab.</span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Die<strong> Klägerin</strong> habe für die von ihr behauptete Arbeitsunfähigkeit zunächst eine <strong>AU-Bescheinigung</strong> vorgelegt und habe damit das gesetzlich vorgesehene <strong>Beweismittel</strong> verwendet. Dessen <strong>Beweiswert</strong> könne der Arbeitgeber aber <strong>erschüttern</strong>, wenn er tatsächliche Umstände darlegt und ggf. beweist, die <strong>Anlass zu ernsthaften Zweifeln</strong> an der Arbeitsunfähigkeit geben.</span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Gelinge dies dem Arbeitgeber, müsse der Arbeitnehmer nachfolgend substantiiert darlegen und beweisen, dass er arbeitsunfähig war. Ein solcher Beweis könne insbesondere durch <strong>Vernehmung des behandelnden Arztes</strong> nach entsprechender Befreiung von der Schweigepflicht erfolgen.</span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Nach diesen Grundsätzen habe die Beklagte den <strong>Beweiswert der AU-Bescheinigung erschüttert</strong>, indem sie auf die <strong>zeitliche Übereinstimmung</strong> zwischen der Kündigung vom 8. Februar 2019 zum 22. Februar 2019 und den gleichen Zeitraum der AU-Bescheinigung hingewiesen habe. Diese <strong>zeitliche Überschneidung</strong> begründe einen <strong>ernsthaften Zweifel</strong> an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit.</span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Die Klägerin sei im Prozess ihrer <strong>Darlegungslast und Beweislast</strong> zum Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit – auch nach einem Hinweis des Senats – dann aber nicht hinreichend konkret nachgekommen, so dass die Klage daher abzuweisen sei</span></p>
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