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	<title>Arbeitsleistung Archive &#8211; Kanzlei Joachim Kerner Dortmund</title>
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		<title>Pflichtarbeitsstunden in der Vereinssatzung und Folgen eines Unfalls</title>
		<link>https://rechtsanwalt-kerner.de/2022/08/pflichtarbeitsstunden-in-der-vereinssatzung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Joachim Kerner]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 18 Aug 2022 14:40:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Vereinsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsleistung]]></category>
		<category><![CDATA[Satzung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pflichtarbeitsstunden in der Vereinssatzung Arbeitspflicht in der Satzung verankert: Diverse Vereinssatzungen enthalten für die Vereinsmitglieder die Pflicht, zu Gunsten des Vereins Arbeitsstunden zu verrichten. Häufig muss die Nichterfüllung dieser &#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de/2022/08/pflichtarbeitsstunden-in-der-vereinssatzung/">Pflichtarbeitsstunden in der Vereinssatzung und Folgen eines Unfalls</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de">Kanzlei Joachim Kerner Dortmund</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h3>Pflichtarbeitsstunden in der Vereinssatzung</h3>
<h3><span style="font-family: Arial, sans-serif;"><b>Arbeitspflicht in der Satzung verankert:</b></span></h3>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Diverse <strong>Vereinssatzungen</strong> enthalten für die <strong>Vereinsmitglieder</strong> die Pflicht, zu Gunsten des Vereins <strong>Arbeitsstunden</strong> zu verrichten. Häufig muss die Nichterfüllung dieser Arbeitspflicht sogar finanziell abgegolten werden. Ein typisches Beispiel für solche <strong>Satzungsregelungen</strong> sind die Regelungen zur <strong>Gemeinschaftsarbeit</strong> in den Satzungen vieler Kleingartenvereine.</span></p>
<h3><span style="font-family: Arial, sans-serif;"><b>Zulässigkeit entsprechender Satzungsregelungen:</b></span></h3>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Grundsätzlich sind entsprechende Regelungen zulässig. Gemäß <strong>§ 58 Nr. 2 BGB</strong> soll die <strong>Vereinssatzung</strong> Regelungen darüber enthalten, ob und welche <strong>Beiträge</strong> Mitglieder zu leisten haben. Beiträge können aber nicht nur Zahlungen sein, sondern u.a. auch <strong>Dienst- oder Arbeitsleistungen</strong> ( vgl. Baumann/Sikora, Hand- und Formularbuch zum Vereinsrecht, 2. Aufl., § 10, Rdnr. 115 ). Bei einer entsprechenden<strong> Satzungsregelung</strong> entspringt die Leistung des Mitgliedes der <strong>mitgliedschaftlichen</strong> <strong>Beitragspflicht</strong> und nicht etwa einem durch Arbeitsvertrag begründeten Arbeitsverhältnis ( vgl. Baumann/Sikora, a.a.O., § 10 Rdnr. 116 ).</span></p>
<h3><span style="font-family: Arial, sans-serif;"><b>Problem des Unfalls bei der Arbeitsleistung:</b></span></h3>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Erleidet das Vereinsmitglied bei der Ausführung der Arbeiten für den Verein einen <strong>Unfall</strong>, stellt sich die Frage des Unfallversicherungsschutzes.</span></p>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Werden Arbeiten durch einen <strong>Arbeitnehmer</strong> durchgeführt, handelt es sich in der Regel <strong>gleichzeitig</strong> um eine Tätigkeit, die über die <strong>gesetzliche Unfallversicherung</strong> abgesichert ist. Es liegt in diesen Fällen in der Regel nicht nur ein <strong>Arbeitsverhältnis</strong>, sondern auch ein <strong>sozialversicherungsrechtliches</strong> <strong>Beschäftigungsverhältnis</strong> vor. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer mit den Durchgangsärzten und den BG-Kliniken bei Kostenübernahme durch die zuständige <strong>Berufsgenossenschaft</strong> ( BG ) die spezielle <strong>berufsgenossenschaftliche medizinische Versorgung</strong> erhält. Nach Beendigung der 6wöchigen<strong> Entgeltfortzahlungsverpflichtung</strong> des Arbeitgebers zahlt die BG an den Arbeitnehmer ein <strong>Verletztengeld</strong>.</span></p>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Nun ist das Vereinsmitglied, wie oben ausgeführt, kein Arbeitnehmer. Kann trotzdem Schutz über die Berufsgenossenschaft bestehen?</span></p>
<h3><span style="font-family: Arial, sans-serif;"><b>Schutz durch gesetzliche Unfallversicherung:</b></span></h3>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;">In manchen Konstellationen besteht zu Gunsten des Verunfallten ein Schutz über die gesetzliche Unfallversicherung, obwohl der Betroffene kein Arbeitnehmer ist. Dies hat seine Ursache darin, dass die Begriffe des <strong>Arbeitsverhältnisses</strong> und des <strong>sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses</strong> zwar vielfach dieselben Sachverhalte erfassen, da beide Begriffe auf eine <strong>fremdbestimmte Arbeit</strong> abstellen ( vgl. <strong>§ 611 a Abs. 1 BGB</strong> und <strong>§ 7 Abs. 1 SGB IV</strong> ), andererseits aber<strong> nicht deckungsgleich</strong> sind. So sind nach der Rechtsprechung des <strong>Bundessozialgerichtes</strong> ( BSG ) Konstellationen denkbar, in denen ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, welches aber nicht zwingend ein Arbeitsverhältnis sein muss ( vgl. BSG vom 04.06.2019, B 12 R 2/18 R zu „Honorarärzten“ ). </span></p>
<h3><span style="font-family: Arial, sans-serif;"><b>Zwischenfazit:</b></span></h3>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Die genaue Einordnung der jeweiligen Sachverhalte ist ein sehr komplexes Thema mit vielen schwierigen und einzelfallbezogenen Wertungen, die das Thema dieses Beitrages überschreiten würden. </span></p>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Festzuhalten bleibt, dass <strong>Satzungen</strong> Arbeitspflichten für Vereinsmitglieder <strong>begründen können</strong>, wobei diese Arbeiten dann Ausfluss der <strong>mitgliedschaftlichen Beitragspflicht</strong> sind und nicht etwa eines Arbeitsverhältnisses.</span></p>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Kommt es bei solchen Arbeiten zu einem <strong>Unfall des Mitgliedes</strong> stellt sich die Frage eines Versicherungsschutzes über die <strong>gesetzliche Unfallversicherung</strong>, weil die Begriffe des <strong>Arbeitsverhältnisses</strong> und des <strong>sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses</strong> zwar vielfach Überschneidungen haben, aber <strong>nicht deckungsgleich</strong> sind. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind Konstellationen denkbar, wo zwar kein Arbeitsverhältnis, aber ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt.</span></p>
<h3 class="western"><span style="font-family: Arial, sans-serif;"><span style="font-size: medium;"><b>Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen: Beschluss vom 28.08.2019 –</b></span> <span style="font-size: medium;"><b><a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG%20Niedersachsen-Bremen&amp;Datum=28.08.2019&amp;Aktenzeichen=L%206%20U%2078/18" target="_blank" rel="noopener">L 6 U 78/18</a> </b></span></span></h3>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Zum oben dargestellten Problembereich erscheint ein Beschluss des <strong>Landessozialgerichts</strong> Niedersachsen-Bremen vom 28.08.2019 erwähnenswert.</span></p>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;"><u><b>Der Fall:</b></u><br />
Im zugrunde liegenden Fall klagte ein 60-jähiger Segelflieger, Mitglied eines Segelflugvereins aus der Südheide. Mit anderen Vereinsmitgliedern wollte er im Rahmen der Winterarbeit einen Baum fällen, der in die Landebahn des Flugplatzes hineingewachsen war. Dabei wurde er von einem schweren Ast getroffen und erlitt ein Polytrauma.</span></p>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Grundlage der Arbeiten war die <strong>Vereinssatzung</strong>, die für die Mitglieder die <strong>Ableistung von Baustunden</strong> vor sah. Als Baustunden nannte die Vereinssatzung:</span></p>
<p><em><span style="font-family: impact, sans-serif;">&#8211; Werkstatt-, <b>Platz-</b>, Hallenarbeiten sowie Arbeiten an Aufenthaltsräumen &#8211; &#8211; Mähen und Walzen des Platzes &#8211; &#8211; Fallschirme packen &#8211; &#8211; Flugzeug- und Fahrzeugwartung sowie Kontrollen &#8211; &#8211; Heimarbeiten, die mit dem Werkstattleiter oder dem Vorstand abgesprochen sind &#8211; &#8211; Theoriestunden der Fluglehrer &#8211; &#8211; Flugleiter- und Fluglehrerdienst lt Dienstplan. Pro eingeteiltem Tag max 5 Stunden. &#8211; &#8211; <b>Wegebau</b> und Neubauarbeiten.</span></em></p>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Die später verklagte<strong> BG</strong> lehnte mit Bescheid vom 5. August 2015 die Feststellung eines <strong>Arbeitsunfalls</strong> ab, weil es sich bei den Baumfällarbeiten um eine <strong>mitgliedschaftliche Verpflichtung</strong> gehandelt habe.</span></p>
<p><img data-recalc-dims="1" fetchpriority="high" decoding="async" data-attachment-id="880" data-permalink="https://rechtsanwalt-kerner.de/2019/06/die-kassenpruefer-des-eingetragenen-vereins/pinterest_vereinsrecht-2/" data-orig-file="https://i0.wp.com/rechtsanwalt-kerner.de/wp-content/uploads/2019/06/pinterest_vereinsrecht.png?fit=427%2C625&amp;ssl=1" data-orig-size="427,625" data-comments-opened="0" data-image-meta="{&quot;aperture&quot;:&quot;0&quot;,&quot;credit&quot;:&quot;&quot;,&quot;camera&quot;:&quot;&quot;,&quot;caption&quot;:&quot;&quot;,&quot;created_timestamp&quot;:&quot;0&quot;,&quot;copyright&quot;:&quot;&quot;,&quot;focal_length&quot;:&quot;0&quot;,&quot;iso&quot;:&quot;0&quot;,&quot;shutter_speed&quot;:&quot;0&quot;,&quot;title&quot;:&quot;&quot;,&quot;orientation&quot;:&quot;0&quot;}" data-image-title="pinterest_vereinsrecht" data-image-description="" data-image-caption="" data-large-file="https://i0.wp.com/rechtsanwalt-kerner.de/wp-content/uploads/2019/06/pinterest_vereinsrecht.png?fit=386%2C565&amp;ssl=1" class="size-medium wp-image-880 alignleft" src="https://i0.wp.com/rechtsanwalt-kerner.de/wp-content/uploads/2019/06/pinterest_vereinsrecht.png?resize=205%2C300&#038;ssl=1" alt="Vereinrecht erklärt" width="205" height="300" srcset="https://i0.wp.com/rechtsanwalt-kerner.de/wp-content/uploads/2019/06/pinterest_vereinsrecht.png?resize=205%2C300&amp;ssl=1 205w, https://i0.wp.com/rechtsanwalt-kerner.de/wp-content/uploads/2019/06/pinterest_vereinsrecht.png?resize=300%2C439&amp;ssl=1 300w, https://i0.wp.com/rechtsanwalt-kerner.de/wp-content/uploads/2019/06/pinterest_vereinsrecht.png?w=427&amp;ssl=1 427w" sizes="(max-width: 205px) 100vw, 205px" /></p>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Das in erster Instanz zuständige<strong> Sozialgericht</strong> Braunschweig ist der Auffassung der BG gefolgt und hat die Klage durch Urteil vom 23. April 2018 abgewiesen: Der Kläger sei als Vereinsmitglied aufgrund der <strong>Verpflichtung zur Ableistung von Baustunden</strong> tätig geworden. Die Baumfällarbeiten fielen unter die in der Baustundenregelung aufgeführten &#8222;Platzarbeiten&#8220; und &#8222;Wegebauarbeiten&#8220;. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger nachfolgend Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. </span></p>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Das <strong>Landessozialgericht</strong> Niedersachsen-Bremen bestätigte die Rechtsauffassungen der BG und des Sozialgerichtes. Zwar schließe die Mitgliedschaft in einem. eV die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht und damit auch nicht eine versicherte <strong>Tätigkeit wie ein Beschäftigter</strong> iSd <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__2.html" target="_blank" rel="noopener"><strong>§ 2 Abs 2 Satz 1 i.V.m. Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch VII</strong></a> &#8211; Gesetzliche Unfallversicherung &#8211; aus. Ein <strong>Versicherungsschutz entfalle</strong> jedoch, wenn der Grund der verrichteten Tätigkeit auf <strong>Mitgliedspflichten</strong> beruhe (st. Rspr, zB BSG Urteil vom 13. August 2002 – B 2 U 5/02 R &#8211; juris Rn 26). Das sei hier der Fall. </span></p>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Die unfallbringende Tätigkeit sei <strong>mitgliedschaftlich</strong> und <strong>nicht</strong> <strong>arbeitnehmerähnlich</strong> geprägt gewesen. Die Arbeiten seien nicht über die<strong> normalen Pflichten</strong> als Vereinsmitglied hinausgegangen, denn nach der Vereinssatzung hätten die Mitglieder des Segelfliegervereins 60 Arbeitsstunden pro Jahr u.a. in Form von Platz- und Wegearbeiten auszuführen, wozu ausdrücklich auch der Rückschnitt von Büschen sowie das Fällen und Zersägen von Bäumen gehören würden. Solche Arbeiten <strong>würden auch von mehreren Mitgliedern erledigt</strong>. Eine andere rechtliche Beurteilung könne sich nur ergeben, wenn Sonderaufgaben ausgeführt würden, die über die geregelten Arbeiten aus der Vereinssatzung hinausgingen.</span></p>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;"><b>Fazit:<br />
</b>Begründet eine Vereinssatzung <strong>mitgliedschaftliche Arbeitsverpflichtungen</strong>, erfüllen die Mitglieder nur ihre <strong>Beitragspflichten</strong>, so dass grundsätzlich <strong>kein sozialversicherungsrechtliches</strong> <strong>Beschäftigungsverhältnis</strong> vorliegt. Ein hierbei erlittener Unfall begründet damit keinen „Arbeitsunfall“, der eine Leistungspflicht der Berufsgenossenschaft begründen könnte. Bei allen <strong>freiwilligen</strong> Leistungen <strong>ohne Satzungsverpflichtung</strong> und ohne Entgeltzahlung ( <strong>„arbeitnehmerähnliche Tätigkeit“</strong> ) kann dagegen <strong>gesetzlicher Unfallversicherungsschutz</strong> in Betracht kommen, was im Einzelfall zu prüfen ist. </span></p>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Vereine sollten daher bei <strong>entsprechenden Satzungsregelungen</strong> über den Abschluss einer <strong>privaten</strong> <strong>Gruppenunfallversicherung</strong> nachdenken. </span></p>
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