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	<title>Ansprüche des Arbeitgebers Archive &#8211; Kanzlei Joachim Kerner Dortmund</title>
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		<title>Entgeltfortzahlung und ähnliche Ansprüche des Arbeitnehmers bei Corona</title>
		<link>https://rechtsanwalt-kerner.de/2020/03/entgeltfortzahlung-und-aehnliche-ansprueche-des-arbeitnehmers-in-zeiten-des-coronavirus/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Joachim Kerner]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 27 Mar 2020 11:02:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ansprüche des Arbeitgebers]]></category>
		<category><![CDATA[Lohnfortzahlung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Entgeltfortzahlung und ähnliche Ansprüche des Arbeitnehmers in Zeiten des Coronavirus Entgeltfortzahlung des Arbeitnehmers Aktuell werden die Arbeitsmöglichkeiten der Arbeitnehmer stark eingegrenzt. Sofort stellt sich natürlich die Frage nach dem &#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de/2020/03/entgeltfortzahlung-und-aehnliche-ansprueche-des-arbeitnehmers-in-zeiten-des-coronavirus/">Entgeltfortzahlung und ähnliche Ansprüche des Arbeitnehmers bei Corona</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de">Kanzlei Joachim Kerner Dortmund</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h3>Entgeltfortzahlung und ähnliche Ansprüche des Arbeitnehmers in Zeiten des Coronavirus</h3>
<h2>Entgeltfortzahlung des Arbeitnehmers</h2>
<p>Aktuell werden die Arbeitsmöglichkeiten der Arbeitnehmer stark eingegrenzt. Sofort stellt sich natürlich die Frage nach dem <strong>Arbeitslohn</strong>. Eine pauschale Beantwortung dieser Frage ist nicht möglich. Vielmehr ist eine differenzierte Betrachtung der unterschiedlichen Fallkonstellationen erforderlich. Dieser Artikel soll einen Überblick verschaffen:</p>
<h3><u>1.) Der Arbeitnehmer ist selber an dem <strong>COVID-19</strong> Virus <strong>erkrankt</strong>:</u></h3>
<p>Hier gibt es keinen Unterschied zu anderen <strong>Erkrankungen</strong>. Nach den Regelungen des <strong>Entgeltfortzahlungsgesetzes</strong> hat der <strong>Arbeitgeber</strong> dem betroffenen Mitarbeiter<strong> 6</strong> <strong>Wochen</strong> lang das <strong>Entgelt fortzuzahlen</strong>. <strong>Nach diesem Zeitraum</strong> besteht gegenüber der <strong>Krankenkasse</strong> ein Anspruch auf <strong>Krankengeld</strong>.</p>
<h3><u>2.) Der Arbeitnehmer gilt noch nicht als erkrankt, wird aber als Ansteckungsverdächtiger in <strong>behördlich angeordnete Quarantäne</strong> geschickt:</u></h3>
<p>Hier findet das Entgeltfortzahlungsgesetz keine Anwendung, sondern es finden die Regelungen des <strong>Infektionsschutzgesetzes ( IFSG )</strong> als Spezialregelung Anwendung. Gemäß → <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__56.html" target="_blank" rel="noopener"><strong>§ 56 Abs. 1</strong></a> hat derjenige, der durch eine solche Maßnahme einen <strong>Verdienstausfall</strong> erleidet, einen Anspruch auf <strong>Entschädigung in Geld</strong>. Anspruchsberechtigt sind hier also <strong>nicht nur Arbeitnehmer</strong>, sondern <strong>auch Selbständige.</strong></p>
<p>Handelt es sich bei der betroffenen Person um einen <strong>Arbeitnehmer</strong>, hat der <strong>Arbeitgeber</strong> gemäß <strong>§ 56 Abs. 5</strong> für<strong> 6 Wochen</strong> die Entschädigung für die zuständige Behörde an den Arbeitnehmer auszuzahlen. <strong>Danach</strong> wird die Entschädigung <strong>auf Antrag</strong> durch die <strong>zuständige Behörde</strong> gezahlt. Die vom<strong> Arbeitgeber</strong> in den ersten 6 Wochen ausgezahlten Beträge werden diesem <strong>auf Antrag</strong> von der z<strong>uständigen Behörde erstattet,</strong> wobei ein solcher Antrag binnen 3 Monaten zu stellen ist.</p>
<p>Wer im Sinne des IFSG <strong>zuständige Behörde</strong> ist, ist in den unterschiedlichen Bundesländern unterschiedlich geregelt. In <strong>NRW</strong> sind dies die <strong>Landschaftsverbände</strong>.</p>
<h3><u>3.) Der Arbeitnehmer muss sich wegen <strong>Schul- und KITA-Schließungen</strong> um die <strong>Betreuung seiner Kinder</strong> kümmern und kann nicht zur Arbeit:</u></h3>
<p>Grundsätzlich gilt im Arbeitsrecht der <strong>Grundsatz ohne Arbeit kein Lohn</strong>.</p>
<p>Es stellt sich also in dieser außergewöhnlichen Situation die Frage nach möglichen Anspruchsgrundlagen für den Arbeitnehmer.</p>
<p>Die Regelungen des <strong>Entgeltfortzahlungsgesetzes</strong> sind auf diese Konstellation eindeutig <strong>weder direkt noch analog anwendbar</strong>.</p>
<p>Auch<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html" target="_blank" rel="noopener"><strong>→ § 45 SGB V</strong></a>, der das so genannte <strong>„Kinderkrankengeld“</strong> regelt, <strong>hilft nicht weiter</strong>. Nach dieser Regelung haben Krankenversicherte einen Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Haben Krankenversicherte einen solchen Anspruch auf Krankengeld, haben sie für die Dauer dieses Anspruchs gegen ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung. Bei der hier in Frage stehenden Konstellation<strong> sind die Kinder aber nicht erkrankt, so dass § 45 SGB V ebenfalls nicht anwendbar ist.</strong></p>
<p>Schließlich könnte man an→ <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__616.html" target="_blank" rel="noopener"><strong>§ 616 BGB</strong> </a>denken. Danach verliert der zur Dienstleistung Verpflichtete seinen Vergütungsanspruch nicht dadurch, dass er für eine <strong>verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit</strong> durch einen<strong> in seiner Person liegenden Grund</strong> <strong>ohne sein Verschulden</strong> an der Dienstleistung verhindert ist. Der abgedeckte Zeitraum des § 616 BGB bezieht sich aber <strong>nur auf wenige Tage</strong>.</p>
<p>Als <strong>Beispiele</strong> kann man hier die <strong>Geburt des eigenen Kindes</strong> oder den <strong>Tod naher Angehöriger</strong> nennen. Abgesehen davon, dass die Anwendung des § 616 BGB im Individualarbeitsvertrag oder durch Tarifverträge häufig ausgeschlossen ist, <strong>scheidet</strong> zumindest nach der herrschenden Meinung seine <strong>Anwendung aus</strong>, da die angesprochenen <strong>Maßnahmen der Coronabekämpfung auf mehrere Wochen und nicht nur wenige Tage angelegt sind.</strong> So soll bei längerer Verhinderung auch kein Anspruch auf Vergütung für eine verhältnismäßig unerhebliche Zeit bestehen ( vgl. Palandt, BGB, Rdnr. 11 zu § 616 ).</p>
<p>Bis jetzt fanden sich auch im<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/" target="_blank" rel="noopener"><strong>→ Infektionsschutzgesetz ( IFSG )</strong></a> ebenfalls keine hilfreichen Regelungen. Dies dürfte sich aktuell aber gerade ändern. Insoweit ist auf den <strong>Gesetzentwurf</strong> der Fraktionen von CDU/CSU und SPD vom <strong>24.03.2020</strong> ( Drucksache 19/1811 ) hinzuweisen, der <strong>Änderungen des IFSG</strong> vorsieht. Hier heißt es:</p>
<p><strong>„<i>§ 56 wird wie folgt geändert:</i></strong></p>
<p><i>a) Nach Absatz 1 wird folgender <strong>Absatz 1a</strong> eingefügt:</i></p>
<p><i>(1a) Werden <strong>Einrichtungen</strong> zur <strong>Betreuung von Kindern</strong> oder <strong>Schulen</strong> von der <strong>zuständigen Behörde</strong> zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten aufgrund dieses Gesetzes <strong>vorübergehend geschlossen</strong> oder <strong>deren Betreten untersagt</strong> und müssen <strong>erwerbstätige Sorgeberechtigte</strong> von <strong>Kindern</strong>, die das <strong>zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet</strong> haben oder <strong>behindert und auf Hilfe angewiesen</strong> sind, in diesem Zeitraum die Kinder <strong>selbst betreuen</strong>, weil sie <strong>keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit</strong> sicherstellen können, und erleiden sie dadurch einen <strong>Verdienstausfall,</strong> erhalten sie eine <strong>Entschädigung in Geld</strong>. </i></p>
<p><i>Anspruchsberechtigte haben gegenüber der zuständigen Behörde, auf Verlangen des Arbeitgebers auch diesem Gegenüber, <strong>darzulegen, dass sie in diesem Zeitraum keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherstellen können.</strong> Ein Anspruch besteht <strong>nicht</strong>, soweit eine <strong>Schließung ohnehin wegen der Schulferien</strong> erfolgen würde. Im Fall, dass das Kind in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in den Haushalt aufgenommen wurde, steht der Anspruch auf Entschädigung anstelle der Sorgeberechtigten den Pflegeeltern zu.</i></p>
<p><i>b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:</i></p>
<h3><i>Im Fall des Absatzes 1a wird die Entschädigung abweichend von den Sätzen 2 und 3 in Höhe von<strong> 67 Prozent</strong> des dem erwerbstätigen Sorgeberechtigten<strong> entstandenen Verdienstausfalls</strong> für l<strong>ängstens 6 Wochen</strong> gewährt; für einen <strong>vollen Monat</strong> wird <strong>höchstens</strong> ein Betrag von <strong>2.016 Euro</strong> gewährt.“</i></h3>
<p>Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber diese Änderungen kurzfristig auch so beschließt.</p>
<p><span style="color: #ed1c24;">Hinweis: Aktuell ändern sich die Rechtslage und die offiziellen Informationen teilweise stündlich. </span></p>
<p><span style="color: #ed1c24;">Die Angaben sind daher ohne Gewähr und haben den Stand 24.03.2020.</span></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de/2020/03/entgeltfortzahlung-und-aehnliche-ansprueche-des-arbeitnehmers-in-zeiten-des-coronavirus/">Entgeltfortzahlung und ähnliche Ansprüche des Arbeitnehmers bei Corona</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de">Kanzlei Joachim Kerner Dortmund</a>.</p>
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