Die Kassenprüfer des eingetragenen Vereins
Die Kassenprüfer des eingetragenen Vereins

Die Kassenprüfer des eingetragenen Vereins

Die Kassenprüfer des eingetragenen Vereins

Muss es die überhaupt geben?

Während es sich bei den Vereinsorganen “Mitgliederversammlung” und  „Vorstand“ um zwingende und gesetzlich vorgeschriebene Vereinsorgane handelt, sind die in den meisten Vereinssatzungen vorgesehenen Kassenprüfer gesetzlich betrachtet, keine zwingende Vereinseinrichtung.

Hintergrund ist, dass es mit Ausnahme einiger weniger spezialgesetzlicher Vorschriften, wie die → §§ 23 ff PartG für politische Parteien, keine gesetzlichen Vorgaben zur Abwicklung der Kassenprüfung gibt.

Entschließt sich ein Verein Satzungsgeber eine Kassen- bzw. Rechnungsprüfung vorzusehen, hat die Satzung die Person des Prüfenden und seine Aufgaben und Kompetenzen möglichst genau festzulegen, um Unklarheiten und Streitigkeiten zu vermeiden ( vgl. Baumann/Sikora, Hand- und Formularbuch des Vereinsrecht, 2. Aufl., § 9, Rdnr. 83 ff ).

Die Satzung hat also zu regeln, wie viele Kassenprüfer der Verein haben soll.

  • Welches Organ soll die Kassenprüfer bestellen ?
    ( i.d.R. wohl die Mitgliederversammlung;
    nicht aber der Vorstand, der schließlich überprüft werden soll)
  • Wie lange ist die Amtszeit? Ist eine Wiederwahl möglich? Werden Ersatzprüfer bestellt oder wie erfolgt sonst die „Auffüllung“ im Falle des außerplanmäßigen Ausscheidens von Prüfern?
  • Wie konkret soll der Prüfungsauftrag ausgestaltet sein? Ist nur eine „klassische Kassenprüfung“ gewollt, also die Prüfung auf Übereinstimmung zwischen Ein- und Ausgangsbelegen und dem Kassenbestand oder ist eine umfassende Revision der gesamten Geschäftsführung gewollt?
  • Welche Kompetenzen sollen die Kassenprüfer etwa in Form von Einsichtsrechten, Informations- und Auskunftsansprüchen haben?

( vgl. für weitere Details z.B. → Baumann/Sikora, a.a.O., § 9, Rdnr. 83 ff ).

In welcher Form haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten?

Da letztendlich die Kassenprüfer Prüforgan für den Vorstand sind und die Entlastungsentscheidung der Mitgliederversammlung in Ergänzung zum Geschäftsbericht des Vorstandes vorbereiten, ist die Aufgabe der Kassenprüfer praktisch qua Amtes, der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüftätigkeit zu berichten. Dies sagt aber noch nichts über die Form der Berichterstattung aus. Ob dieser Prüfbericht der Kassenprüfer der Mitgliederversammlung mündlich vorzutragen ist oder das Ergebnis schriftlich niederzulegen ist, bestimmt sich möglichst auch nach der Satzung oder, wenn es dort an einer Regelung fehlt, nach der Bestimmung der insofern weisungsbefugten Mitgliederversammlung, sonst nach der ständigen ( langjährigen ) Übung im Verein ( vgl. Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 11. Aufl., Rdnr. 560 ).

Fazit:

Ein Verein muss mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung keine Kassenprüfer haben. Wenn dies jedoch gewollt ist, sollte auch der hierzu gehörenden Satzungsregelung genügend Raum für Detailregelungen gegeben werden, um möglichst keine Fragen und damit Streitpotential aufkommen zu lassen.