Der Vermieter und die Direktzahlung der Miete durch das Jobcenter
Der Vermieter und die Direktzahlung der Miete durch das Jobcenter

Der Vermieter und die Direktzahlung der Miete durch das Jobcenter

Ein Beschluss des Landessozialgerichts Bayern vom 05.08.2015,

Aktenzeichen L 7 AS 263/15 ( vgl. NJW Spezial, 2015,705 ff ) hat einmal mehr die schwache Position des Vermieters bei Direktzahlungen der Miete durch das Jobcenter verdeutlicht.

Der Fall

  Der Sachverhalt: Der Vermieter vermietete seine Wohnung an einen Arbeitslosengeld II -Empfänger, für den das Jobcenter im Rahmen der dortigen Leistungen auch die Mietkosten übernahm. Der zugehörige Leistungsbescheid war natürlich an den Mieter als Leistungsadressaten gerichtet. Im Mietvertrag trat der Mieter seine die Miete betreffenden Leistungsansprüche als Sicherheit an den Vermieter ab. Auf Wunsch des Mieters zahlte das Jobcenter die Miete auch zunächst unmittelbar an den Vermieter. Als der Mieter dieser Direktzahlung später widersprach, wurde die Miete nachfolgend vom Jobcenter an den Mieter ausgezahlt, der das Geld jedoch nicht an den Vermieter weiter leitete, so dass es zum Auflauf von Mietrückständen kam. Der Vermieter verklagte nun das Jobcenter auf Übernahme der aufgelaufenen Mietrückstände und hatte damit beim LSG Bayern keinen Erfolg.

Das Problem: Zwischen dem Vermieter und dem Jobcenter bestehen keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen, die Grundlage eines eigenen Zahlungsanspruches des Vermieters gegenüber dem Jobcenter sein könnten.

Durch die früheren Direktzahlungen ist kein unmittelbarer Leistungsanspruch des Vermieters entstanden, insbesondere kein Schuldbeitritt des Jobcenters praktisch als weiterer Mietschuldner neben dem Mieter.

Abtretung

Die Abtretung der eigenen Leistungsansprüche des Mieters im Hinblick auf die Mietkosten an den Vermieter, musste sich auch als Scheinsicherheit erweisen, da die Mietvertragsparteien übersehen hatten, dass die Leistungsansprüche des Mieters gegenüber dem Jobcenter wegen ihrer geringen Höhe unpfändbar waren. Hier bestimmt aber § 400 BGB, dass unpfändbare Forderungen nicht abgetreten werden können.

Begründung eigener Vermieterzahlungsanspruch erforderlich: Dem Vermieter hilft bei solchen Konstellationen lediglich, wenn im Zusammenwirken mit dem potentiellen Mieter und dem Jobcenter ein eigener gegenüber dem Jobcenter einklagbarer Zahlungsanspruch des Vermieters begründet wird. Dies wäre möglich in Form eines eigenen Verwaltungsaktes des Jobcenters, mit dem im wohlverstandenen Interesse des hilfebedürftigen Mieters, entsprechende Zahlungsansprüche begründet werden. Denkbar wäre auch ein entsprechender öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen Jobcenter und Vermieter.

Verweigern potentieller Mieter bzw. Sozialhilfeträger entsprechende Mitwirkungsmaßnahmen, sollte sich der Vermieter bewusst sein, dass er ein rechtliches Risiko eingeht.