Verzugszinssatz / Basiszinssatz gemäß § 247 BGB bleibt ab 01.07.2015 unverändert
Verzugszinssatz / Basiszinssatz gemäß § 247 BGB bleibt ab 01.07.2015 unverändert

Verzugszinssatz / Basiszinssatz gemäß § 247 BGB bleibt ab 01.07.2015 unverändert

Befindet sich ein Schuldner im Zahlungsverzug, muss er dem Gläubiger auch ohne, dass dieser Bankkredit in Anspruch nehmen muss, die Geldschuld verzinsen.


Der gesetzliche Verzugszins beträgt dabei gemäß § 288 Abs. 1 BGB 5%punkte über dem Basiszinssatz.

Handelt es sich um ein Rechtsgeschäft, an dem ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen gemäß § 288 Abs. 2 BGB sogar 9%punkte über dem Basiszinssatz.

Der veränderliche Faktor ist damit der Basiszinssatz, der jeweils zum 01.01. bzw. 01.07. eines jeden Jahres durch die Deutsche Bundesbank bekannt gegeben wird.

Seit dem 01.01.2015 hatte der Basiszinssatz einen Stand von – 0,83 %. Nach der aktuellen Mitteilung der Deutschen Bundesbank verbleibt es auch ab dem 01.07.2015 bei diesem Stand.

Dies bedeutet:

Zinssatz gemäß § 288 Abs. 1 BGB: 4,17 % ( 5 – 0,83 )

Zinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB: 8,17 % ( 9 – 0,83 )