Neuer Verzugszinssatz bei Zahlungsverzug unter Unternehmern
Neuer Verzugszinssatz bei Zahlungsverzug unter Unternehmern

Neuer Verzugszinssatz bei Zahlungsverzug unter Unternehmern

Kommt ein Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so muss er Kraft Gesetzes gemäß § 288 BGBVerzugszinsen zahlen.

Still und leise hat sich hier am 29.07.2014 mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung desZahlungsverzuges im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Geschäfte zwischen Unternehmern etwas geändert.

Bei Entgeltforderungen, an denen ein Verbraucher ( § 13 BGB ) nicht beteiligt ist, mithin also bei Geschäften zwischen Unternehmern ( § 14 BGB ), lag der Verzugszinssatz bisher bei 8%punkten über dem Basiszinssatz. Seit dem 29.07.2014 liegt er nun bei 9%punkten über dem Basiszinssatz. Aktuell ( 14. Oktober 2014 ) liegt der Basiszinssatz bei -0,73 %. Mit der angesprochenen Änderung konnen daher aktuell seit dem 29.07.2014 statt früher 7,27 % nun 8,27% Verzugszinsen geltend gemacht werden. Je nach Forderungshöhe ein spürbarer Unterschied.

Achtung: Beim Basiszinssatz handelt es sich um keinen starren Zinssatz. Änderungen ergeben sich häufig zum 01.01. sowie 01.07. eines jeden Jahres, so dass eine regelmäßige Kontrolle des Zinssatzes erforderlich ist.