Kreditverträge und Verbraucherdarlehen überprüfen
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Am 13.05.2014 hat der BGH bekanntlich mit zwei Urteilen ( XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 ) entschieden, dass Banken und Sparkassen bei der Gewährung von Verbraucherdarlehen keine Bearbeitungsentgelte erheben dürfen.

Die Banken und Sparkassen seien im eigenen Interesse tätig und seien im Übrigen durch Gesetz verpflichtet, die Bonität der Darlehensnehmer zu prüfen. Die dafür vom Darlehensnehmer zu erbringende Gegenleistung sei allein der zu zahlende Kreditzins.

  Es fragte sich nach diesen Urteilen, wer auf Basis dieser Rechtsprechung die zu Unrecht erhobenenBearbeitungsentgelte zurück verlangen kann, da Ansprüche nach Gesetzt der Verjährung unterliegen.

Die Kreditinstitute argumentierten mit den §§ 195, 199 BGB.

Gemäß § 195 BGB beträgt die gesetzliche Regelverjährung 3 Jahre. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt dieseVerjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Hier argumentierten viele Banken und Sparkassen, relevanter Zeitpunkt sei die Kenntnis des Kunden von der Zahlung des Bearbeitungsentgeltes. Damit wäre die Rückforderung von Bearbeitungsentgelten, die vor dem 01.01.2011 gezahlt worden sind, wegen Verjährung nicht möglich gewesen.

Der BGH hat nun mit seinen Urteilen vom 28.10.2014 XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14 ) eine völlig andere Sichtweise geäußert.

Relevanter Kenntniszeitpunkt könne erst das Ende des Kalenderjahres 2011 sein. Bis dahin habe eine unklare Rechtslage bestanden. Erst mit Beschluss vom 13.10.2011 ( 3 W 86/11 ) habe sich das OLG Celle von seiner früheren Rechtsauffassung, dass Bearbeitungsentgelte zulässig seien, abgewendet und die Gegenauffassung vertreten.

Es greift dann im Ergebnis die Regelung des § 199 Abs. 4 BGB, nach der andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche und Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen, unabhängig von einer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers nach 10 Jahren seit ihrer Entstehung verjähren.

Folge:

1)     Zeitraum: 2004: taggenaue kenntnisunabhängige 10jährige Verjährungshöchstfrist ( = zum Beispiel: a) Entstehung am 31. Oktober 2004 => Verjährung am 31. Oktober 2014; b) Entstehung am 15. November 2004 => Verjährung am 15. November 2014 usw.

2) 01.01.2005-31.12.2010: Verjährung am 31.12.2014 ( weil laut BGH ab 2011 Kenntnis der Rechtslage möglich )

3) In 2011 gezahlte Bearbeitungsentgelte: Verjährung mit dem 31.12.2014 ( normale Regelverjährung )

4)  Ab 01.01.2012 gezahlte Bearbeitungsentgelte: verjähren erst später ( 3 Jahre Regelverjährung )

Verbraucher sind in diesen Tagen daher gehalten, ihre Kreditverträge auf die unrechtmäßige Berechnung von Bearbeitungsentgelte zu überprüfen. Dann ist eine umgehende Zahlungsaufforderung an Bank bzw. Sparkasseerforderlich. Erfolgt keine Zahlung, sollte kurzfristig eine Verjährungshemmung durch Klage bzw. Mahnbescheid herbeigeführt werden, da einfache Schreiben leider keine Verjährung verhindern. Da das ganze doch recht komplex ist, sollten auch keine Hemmungen bestehen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Siehe auch:  Leistungsverweigerung Mietrecht – Kündigungsschutz