Jahresende naht – Teures Silvester durch Verjährung?
Jahresende naht – Teures Silvester durch Verjährung?

Jahresende naht – Teures Silvester durch Verjährung?

Teures Silvester durch Verjährung?

Wir befinden uns im November 2012! Damit rückt der Jahreswechsel 2012/2013 deutlich ins Blickfeld. Wieder einmal werden die Sektkorken knallen und fröhliche Partys gefeiert werden. Gibt es danach beim Blick in den Aktenordner für manchen Gläubiger/Forderungsinhaber einen nachträglichen Kater? Mit Sicherheit ja!

Silvester ist für Forderungsgläubiger ein ganz „gefährliches“ Datum. Forderungen/Ansprüche unterliegen nämlich der Verjährung! Soweit keine speziellen Verjährungsfristen gelten, die das Gesetz ebenfalls umfangreich kennt, gilt die gesetzliche Regelverjährung, die gemäß § 195 BGB drei Jahre beträgt. Diese Regelverjährung beginnt gemäß § 199 Absatz 1 BGB grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Ein Beispiel: Handwerker N.Agel hat seinem Aufraggeber am 03. März 2009 für durchgeführte Arbeiten eine Rechnung geschrieben. Der Auftraggeber hat weder auf die Rechnung noch auf die schriftlichen Mahnungen des Herrn N.Agel reagiert. Der Handwerker hat die Rechnung schließlich im Stress in einem Ordner vergessen, wo sie bis heute ohne Bezahlung vor sich hinschlummert. Greift der Handwerker nun am 01.01.2013 zum Rechnungsordner und findet diese Rechnung wird er seinen Silversterkater weiter behalten. Er wird folgendes feststellen:

  • Forderungsentstehung und Kenntnis des Schuldners: 03. März 2009
  • Verjährungsbeginn: 31. Dezember 2009
  • Verjährung ( Ablauf von 3 Jahren ): 31. Dezember 2012

 Die Forderung des Herrn N.Agel ist am 31. Dezember 2012 um 0:00 Uhr verjährt. Er hat den Auftrag im Jahre 2009 damit praktisch kostenlos bearbeitet. Je nach Rechnungshöhe ein teures Silvester.

Sollten Sie also Inhaber von Forderungen aus dem Jahre 2009 sein, wird es höchste Zeit, Ihre Forderungen vor einer Verjährung zu schützen!

Meine Kanzlei hilft Ihnen gerne dabei. Gemäß § 204 BGB kann die Verjährung insbesondere durch eine Rechtsverfolgung gehemmt werden, d.h. bildlich gesprochen, der Zeiger der Uhr wird rechtzeitig angehalten. Hier kommen eine Erhebung einer Leistungs- oder Feststellungsklage, die Zustellung eines Mahnbescheides, die Zustellung eines Antrages auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens und ähnliches als Instrumente der Verjährungshemmung in Betracht. Kümmern Sie sich rechtzeitig um den Schutz und die Sicherung Ihrer Forderung!