Mindestlohn und Sportvereine  Sportler
Mindestlohn und Sportvereine Sportler

Mindestlohn und Sportvereine Sportler

Mindestlohn und Sportvereine Sportler

Mit dem 01.01.2015 ist das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns ( MiLoG ) in Kraft getreten.

Auf den ersten Blick scheint Alles recht eindeutig und einfach: 

  • Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab 01. Januar 2015 brutto 8,50 € je Zeitstunde. ( § 1 Abs. 2 )

  • Dieses Gesetz gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. ( § 22 Abs. 1 Satz 1 )

  • Personen im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 Jugendarbeitsschutzgesetz ohne abgeschlosseneBerufsausbildung gelten nicht als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes ( § 22 Abs. 2 )

  • Von diesem Gesetz nicht geregelt wird die Vergütung von zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sowie ehrenamtlich tätigen. ( § 22 Abs. 3 )

  • Schließlich findet sich in § 22 Abs. 1 Satz 2 noch eine Regelung zur lohntechnischen Behandlung von Praktikanten, auf die im vorliegenden Artikel aber nicht näher eingegangen werden soll.

Was bedeuten die vorstehenden Regelungen nun für die in Sportvereinen regelmäßig anzutreffenden Personen und welche Fragen stellen sich in diesem Zusammenhang?

Nachfolgend eine Übersicht: 

1) Vergütungen für Ehrenamtler oder Spieler:

Viele Trainer, Vereinsfunktionäre und Spieler erhalten Aufwandsentschädigungen. Bei den Funktionären liegen diese Zahlungen in der Regel im Rahmen des steuerrechtlichen Ehrenamtsfreibetrages von 720,- €/Jahr und bei den Trainern im Rahmen des steuerrechtlichen
Übungsleiterfreibetrages von 2400,- €/Jahr. Spieler erhalten häufig als so genannte Amateure im Sinne des § 8 Nr. 1 der DFB-Spielordnung Aufwandsentschädigungen von bis zu 249,99 €/Monat.

Das Mindestlohngesetz findet Anwendung auf Arbeitnehmer, nicht aber auf Ehrenamtler. Nun macht sich der arbeitsrechtliche Arbeitnehmerbegriff nicht nur an der Höhe der Vergütung fest, sondern auch an Fragen wie Weisungsgebundenheit, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, bezahlter Urlaub usw.. Diese Kriterien sprechen bereits dafür, dass die aufgezählten Personengruppen wohl im Sinne des Mindestlohngesetzes nicht als Arbeitnehmer anzusehen sind. Zwar dürfte umfangreich Weisungsgebundenheit bestehen, aber bezahlter Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall usw. spielen bei diesen Personengruppen keine Rolle, was eindeutig für eine Einordnung als Ehrenamtler spricht.

Wie bei der Auslegung von Gesetzen üblich, hilft auch ein Blick in die Gesetzesmotive, hier die Bundestags-Drucksache 18/2010. Hier findet sich eine nähere Angabe dazu, was unter ehrenamtlicher Tätigkeit verstanden werden soll. Dies sei eine Tätigkeit, “die nicht von der Erwartung einer adäquaten finanziellen Gegenleistung, sondern von dem Willen geprägt ist, sich für das Gemeinwohl einzusetzen. Liegt diese Voraussetzung vor, sind auch Aufwandsentschädigungen für mehrere ehrenamtliche Tätigkeiten, unabhängig von ihrer Höhe unschädlich. Auch Amateur- und Vertragssportler fallen nicht unter den Arbeitnehmerbegriff, wenn ihre ehrenamtliche sportliche Betätigung und nicht die finanzielle Gegenleistung für ihre Tätigkeit im Vordergrund stehen.“

Fazit
Fehlen wichtige Kriterien für die Arbeitnehmereigenschaft, wie bezahlter Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, und ist die Tätigkeit nicht von der Erwartung einer adäquaten finanziellen Gegenleistung geprägt, handelt es sich um einen Ehrenamtler, auf den das Mindestlohngesetz keine Anwendung findet. Dies dürfte im „Amateurfußball“ überwiegend der Fall sein, so das Funktionäre, Trainer und Spieler von den Regelungen des Mindestlohngesetzes bei Erfüllung der vorstehend genannten Voraussetzungen nicht betroffen sein dürften.

2) Freiwilliges Soziales Jahr ( FSJ )
und Bundesfreiwilligendienst ( BFD ):

Häufig haben Vereine auch Mitarbeiter im Freiwilligen Sozialen Jahr ( FSJ ) oder im Bundesfreiwilligendienst ( BFD ). Dies sind allgemein anerkannt typische ehrenamtliche Tätigkeiten, die damit nicht von den Regelungen des Mindestlohngesetzes erfasst sind.

Fußball Spieler

3) Minijobs:

Soweit Mitarbeiter im Rahmen von Teilzeit- und geringfügen Beschäftigungsverhältnissen ( Minijob/ 450,- €-Basis ) angestellt sind, wie das häufiger bei Platzwarten oder Mitarbeitern von Geschäftsstellen anzutreffen ist, findet das Mindestlohngesetz Anwendung. Bei solchen Arbeitsverhältnissen handelt es sich arbeitsrechtlich grundsätzlich um normale Arbeitsverhältnisse, was häufig verkannt wird. Hier gibt es z.B. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und bezahlten Urlaub.

Entsprechendes wird sehr wahrscheinlich auch für den Vertragsspieler, der z.B. monatlich 400,- € erhält und bei der Knappschaft angemeldet ist, gelten. Vertragsspieler ist dabei gemäß § 8 Nr. 2 DFB-Spielordnung ein Fußballspieler, der neben seiner Vereinsmitgliedschaft auch einen schriftlichen Vertrag mit seinem Verein geschlossen hat und über seine nachgewiesenen Auslagen hinaus eine Vergütung und andere geldwerte Vorteile von mindestens 250,- €/Monat erhält.

Ein solches Vertragsverhältnis ist nach der Spielordnung des DFB sozialversicherungs- und steuerrechtlich wie ein Arbeitsverhältnis zu behandeln. So verpflichtet § 107 Nr. 3 der DFB-Spielordnung einen Verein innerhalb von 3 Monaten nach Beginn des Vertragsspielervertrages der jeweils zuständigen Passstelle einen Nachweis über die Abführung der gesetzlichen Steuern und Sozialabgaben zu erbringen ( Meldenachweis ). Die Nichtvorlage führt zum Ruhen der Spielberechtigung des entsprechenden Spielers.

Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Vertragsspielers spricht deutlich dafür, dass der Spieler als Arbeitnehmer auch im Sinne des Mindestlohngesetzes anzusehen sein dürfte.

Möglicherweise wird diese Frage aber zukünftig auch noch einmal streitig diskutiert werden, da es in der angesprochenen Bundestagsdrucksache 18/2010 schließlich u.a heißt, dass Vertragssportler nicht als Arbeitnehmer i.S. des Mindestlohngesetzes gelten sollen, wenn die ehrenamtliche sportliche Betätigung und nicht die finanzielle Gegenleistung für ihre Tätigkeit im Vordergrund steht. Jeder im Sport tätige weiß, dass Zeitaufwand und Mühen in keinem angemessenen Verhältnis zu den erzielbaren Beträgen stehen. Also doch eine Einordnung als Ehrenamtler?

Soweit die Einordnung des Vertragsspielers als Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes erfolgt wirft die Frage der richtigen Lohnberechnung allerdings aktuell erhebliche Unsicherheiten auf, und wird vermutlich erst nach Vorliegen rechtskräftiger obergerichtlicher Rechtsprechung als geklärt angesehen werden können. Bis dahin befinden sich alle Akteure hier auf unsicherem Terrain.
450,- € Monatsvergütung ergeben bei einem Zeitlohn von 8,50 €/Stunde knapp 53 Stunden monatliche Arbeitszeit.

Arbeitszeit

Hier beginnen nun die Probleme. Nach § 17 des Mindestlohngesetzes ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit zu dokumentieren. Damit hat der Gesetzgeber ein regelrechtes Verwaltungsaufwandsmonster geschaffen. Vermutlich wird es zukünftig Streitigkeiten geben, wann eine ordnungsgemäße Dokumentation vorliegt und wann nicht.

Weiter fragt sich, was beim Sportler alles zur Arbeitszeit gehört. Der FLVW sieht als Arbeitszeit die angeordnete, verpflichtende Zeit vor Ort und nennt hierfür die Trainingseinheiten sowie Spiele einschließlich Aufwärmen und Vorbesprechung, aber ohne Wegezeiten hin zum Arbeitsort. Nach dieser Auffassung dürften damit Fahrten zu Auswärtsspielen nicht zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit gehören.

Die vdv ( Spielergewerkschaft ) sieht dies z.B. anders. Arbeitszeit seien alle dienstlich veranlassten Tätigkeiten, also auch Busfahrten, aber auch Pressetermine, Trainingslager, das Umziehen usw.. Man sieht, dass hier die Diskussion gerade erst beginnt und dies mit offenem Endergebnis.

4) Leistungsorientierter Jugendfußball:

Gemäß § 22 Abs. 2 MiLoG wird es hier im Spielerbereich keine Auswirkungen geben. Die Bestimmungen des Mindestlohngesetzes gelten nicht für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die noch keine Berufsausbildung abgeschlossen haben.

Abschließend sei der Hinweis erlaubt, dass die vorstehenden Ausführungen eine erste Einschätzung der rechtlichen Situation durch den Verfasser auf Basis entsprechender Fach- und Gesetzeslektüre darstellen. Da die Fachdiskussionen über das Mindestlohngesetz gerade erst beginnen und auch noch keine Rechtsprechung vorliegt, verbleiben einfach aktuell rechtliche Ungewissheiten, so dass keine Gewähr für die Richtigkeit gegeben werden kann.

Closeup corner line football field